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EnEV
2009 (Energieeinsparverordnung, Novelle 2009) ...
seit 01.
Oktober 2009 in Kraft ...
was hat sich geändert:
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Neubauten:
Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird
um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt.
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Neubauten:
Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle
werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung
der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als
bisher.
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Altbau-Modernisierung:
Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen
an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um
durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade,
der Fenster, des Dachs).
Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache
Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den
Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.
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Die
Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken
(Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen
bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt
aber auch eine Dämmung des Daches.
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Für
Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen,
wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur
automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
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Nachtstromspeicherheizungen,
die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer
Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt
werden.
Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und
Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die
Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020
einsetzen. Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das
Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der
Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche
Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen
vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
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Maßnahmen
zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen
werden den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise
bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so
genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden
einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt. Verstöße gegen
bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Verwendung
falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit
geahndet.
Auszug
aus der Internetseite des Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |